entsprechend muss seine Behauptung als unbewiesen gelten. Fehl geht damit auch der Einwand, er hätte habe mangels Zustellung von Protokollen gar nicht eingreifen können, denn dieser würde zumindest voraussetzen, dass sich der Beklagte 4 tatsächlich aktiv um den Erhalt von Informationen bemüht ehat. Anzufügen ist, dass der Revisionsbericht den Beklagten 4 nicht davon entband, den eigenen Pflichten als Verwaltungsrat nachzukommen, da weil die Revisionsstelle einen anderen Zweck verfolgteine andere Aufgabe hat als der Verwaltungsrat, (nämlich primär die Prüfung, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (, vgl. Art. 728a Abs. 1 OR). Kantonsgericht