Als unbehelflich erweist sich folglich die Berufung des Beklagten 4 auf den guten Glauben. Dass er sich aktiv um den Erhalt von Informationen bemüht hättehabe, behauptet er zwar, er unterliess aber eine hinreichende Substanziierung und die Nennung entsprechender Beweismittel (d.h. insbesondere entsprechender Korrespondenz). Die Beweislast für seine (rechtsaufhebende) Behauptung trägt nach den allgemeinen Regeln von Art. 8 ZGB der Beklagte 4; entsprechend muss seine Behauptung als unbewiesen gelten.