Auch diesen Argumenten kann sich die Berufungsinstanz nicht anschliessen. Gemäss Art. 715a Abs. 1 OR kann aber jedes Mitglied des Verwaltungsrats Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Der Verwaltungsrat muss sich ernsthaft um umfassende Information kümmern. Mithin steht dem Recht auf Information notwendigerweise auch eine Pflicht, sich im eigenen Aufgabenbereich aktiv zu erkundigen, gegenüber (Böckli, a.a.O., § 13 Rz. 167 f.). Als unbehelflich erweist sich folglich die Berufung des Beklagten 4 auf den guten Glauben.