b) Des Weiteren argumentiert der Beklagte 4, er habe keine Möglichkeit gehabt, auf die Geschäftsentscheide einzuwirken bzw. sei im guten Glauben gewesen, dass die anderen Verwaltungsräte diese ordnungsgemäss besorgt hätten (Berufung Beklagter 4, Ziff. 9 S. 4). Auch aufgrund des Revisionsbe- Kantonsgericht Schwyz 36