754 Abs. 2 OR wenn und soweit die Haftungsvoraussetzungen beim Beklagten 1 gegeben sind. Soweit der Beklagte 4 auf die „guten fachlichen Qualifikationen“ der Beklagten 1 und 3 verweist und er damit eine eigene Kontrolle als unnötig erachtete (Berufung Beklagter 4 Ziff.1 S. 4), verkennt er, dass er mangels befugter Delegation vom Sorgfaltsbeweis, insbesondere mit Bezug auf Auswahl und Kontrolle, ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz wandte das Recht demnach korrekt an.