Urteil 4A_501/2007 E. 3.3). Soweit also eine unbefugte Delegation vorliegt, stösst der Einwand des Beklagten 4, ihn selbst treffe wegen fehlender Kenntnis der Aktivitäten des Verwaltungsrates und des Umstandes, dass er in Holland lebe, kein Verschulden (Berufung Beklagter 4, Ziff. 5 S. 3), ins Leere. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, es mangle in Bezug auf sein eigenes Handeln bzw. Nichthandeln an einem Kausalzusammenhang (Berufung Beklagter 4, Ziff. 6 S. 3). Mithin trifft ihn die Haftung nach Art. 754 Abs. 2 OR wenn und soweit die Haftungsvoraussetzungen beim Beklagten 1 gegeben sind.