An eben einem solchen Organisationsreglement fehlt es bekanntlich, so dass richtigerweise von einer unbefugten Delegation der Geschäftsführung an den Beklagten 1 auszugehen ist. Dies hat aber, wie die Vorinstanz mit Verweis auf den eben zitierten Bundesgerichtsentscheid zutreffend feststellte, zur Konsequenz, dass sich die Verwaltungsräte und insbesondere der Beklagte 4 nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen können und ihnen der Sorgfaltsbeweis gemäss Art. 754 Abs. 2 OR nicht offensteht (zit. Urteil 4A_501/2007 E. 3.3).