oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. Abs. 2 der genannten Bestimmung schreibt weiter vor, was das Organisationsreglement inhaltlich zu ordnen hat und statuiert eine Orientierungspflicht des Verwaltungsrats gegenüber Aktionären und Gesellschaftsgläubigern über die von der Gesellschaft gewählte Organisation der Geschäftsführung (BGer, Urteil 4A_501/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.2.1). An eben einem solchen Organisationsreglement fehlt es bekanntlich, so dass richtigerweise von einer unbefugten Delegation der Geschäftsführung an den Beklagten 1 auszugehen ist.