a) Der Beklagte 4 wirft der Vorinstanz insofern falsche Rechtsanwendung vor, als dass, selbst wenn keine befugte Delegation im Sinne von Art. 754 Abs. 2 OR vorliege, bei jedem Haftpflichtigen sämtliche Haftungsvoraussetzungen gegeben sein müssten, ansonsten er nicht hafte (Berufung Beklagter 4, Ziff. 5 S. 3 und Ziff. 20 S. 6 f). Dem ist nicht zu folgen. Art. 716b Abs. 1 OR sieht jedoch vor, dass die Statuten den Verwaltungsrat ermächtigen können, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz Kantonsgericht Schwyz 35