In Bezug auf die einzelnen Geschäftsvorgänge hätten die Beklagten darlegen müssen, wie und unter Mitwirkung von welchen Verwaltungsratsmitgliedern die jeweilige Entscheidfindung erfolgt sei. Vorliegend bleibe die Funktion und Beteiligung der Beklagten aber unklar. Damit sei in formeller Hinsicht von einer pflichtwidrigen Geschäftsführung durch den gesamten Verwaltungsrat auszugehen. Soweit sich der Beklagte 4 unter Hinweis auf die Geschäftsführung durch den Beklagten 1 zu exkulpieren versuche, fehle es an einer befugten Delegation. Mithin könne sich der Beklage 4 nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen und der Sorgfaltsbeweis nach Art. 754 Abs. 2 OR stehe ihm nicht offen.