5. Strittig ist schliesslich die Haftung des Beklagten 4. Die Vorinstanz erwog, dass sich aufgrund der beklagtischen Sachdarstellung nicht beurteilen lasse, wie die Geschäftsführung organisiert gewesen sei. Zwar liesse Art. 18 der Statuten eine Delegation an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte zu, jedoch sei kein Organisationsreglement vorgelegt worden, welches für eine befugte Delegation vorausgesetzt werde. Entsprechend sei von Gesamtgeschäftsführung aufszugehen. In Bezug auf die einzelnen Geschäftsvorgänge hätten die Beklagten darlegen müssen, wie und unter Mitwirkung von welchen Verwaltungsratsmitgliedern die jeweilige Entscheidfindung erfolgt sei.