hh) Zusammenfassend sind abweichend von der Beurteilung der Vorinstanz der Klägerin zusätzlich Fr. 60‘000.00 zuzusprechen, mithin ergibt sich ein von Kantonsgericht Schwyz 34 den Beklagten (inkl. Beklagter 4, vgl. nachstehend) zu bezahlender Betrag Fr. 298‘266.50. Nicht bestritten wurde der zugesprochene Zins zu 5 % ab 1. Juli 2008, so dass es diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Anordnung bleibt.