gg) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt ein gültiger Entlastungsbeschluss nicht vor. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Generalversammlung nicht darüber informiert war, dass die als Sacheinlage aktivierten Möbel im Hinblick auf den Mineralwasserverkauf angeschafft wurden. Zumindest lässt sich weder dem Generalversammlungsprotokoll vom 30. Juni 2008 noch den übrigen Akten etwas Gegenteiliges entnehmen. Somit steht die Décharge einem Verantwortlichkeitsanspruch nicht entgegen.