16.2 S. 15). Mit diesen Darlegungen bezüglich Höhe des Schadens haben befassten sich die Beklagten in der Folge nicht befasst bzw. bestritten die klägerischen Vorbringen nicht in substanziierter Weise bestritten (vgl. Vi-act. 23 Ziff. 31 S. 23 f.; Vi-act. 26 Ziff. 44 ff. S. 9 f.; Vi-act. 20 Ziff. 40 f. S. 9; Vi-act. 56, insbesondere Duplik Beklagter 1 S. 11). Somit ist von dem klägerischerseits behaupteten und anschlussberufungsweise geltend gemachten (zusätzlichen) Schaden von Fr. 60‘000.00 auszugehen.