ff) Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den sein Vermögen ohne die Pflichtverletzung hätte (BGE 132 III 359 E. 4 S. 366). Die Beweislast für die Schadenshöhe liegt grundsätzlich beim Kläger (Art. 42 Abs. 1 OR). Was die Höhe des Schadens anbelangt, hat dDie Klägerin legte die Schadenshöhe in der Klage diese umfassend dargelegt dar (inkl. Abrundung wegen der nach ihrer Ansicht fehlenden zwei Objekte; vgl. Vi-act. 1 Ziff. 16.2 S. 15).