der konkreten Stellung objektiv verlangt werden darf (BGer, Urteil 4A_15/2013 vom 11. Juli 2013 E. 8.1 m. H.). Indem der Beklagte 1 zu einem Zeitpunkt, als die Realisierung der angepeilten Restwasserverwertung noch nicht feststand, zu eben diesem Zweck überteuerte Möbel anschaffte, handelte er zumindest fahrlässig.