ee) Auch das Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen ist zu bejahen. Zwischen demDer Kauf der Möbel und führte adäquat kausal zu dem eingetretenen Schaden (d.h. dem Aufwand für nutzlose Möbel) besteht offensichtlich ein adäquater Kausalzusammenhang. In Bezug auf das Verschulden genügt leichte Fahrlässigkeit. Es gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab. Ein Verschulden ist grundsätzlich immer gegeben, wenn der in Anspruch Genommene nicht so gehandelt hat, wie es von einem sachkundigen Organ in Kantonsgericht Schwyz 33