Bei dieser Schätzung handelt es sich zwar um ein Parteigutachten. Dies verbietet es dem Gericht jedoch nicht, darauf abzustellen, zumal die Schätzung seitens der Beklagten nicht substanziiert bestritten wurde. Sodann spricht auch die Tatsache, dass die Möbel anerkanntermassen eingelagert und niemals benutzt wurden, für eine Fehlinvestition. Somit ist von pflichtwidrigem Handeln auszugehen.