dd) Mit Blick auf die Frage der Pflichtwidrigkeit erscheint nicht nachvollziehbar, dass in einem Zeitpunkt teures Büromobiliar angeschafft wird, in dem die Verwirklichung des Restwasserprojekts noch nicht einmal feststeht. Insofern trifft die Aussage der Klägerin zu, dass die Möbel überstürzt angeschafft wurden. Auch wurden die fraglichen Möbel offenkundig überteuert gekauft. Gemäss Schätzung von AD.________, beträgt der Wert aller Objekte lediglich Fr. 7‘600.00 (vgl. Vi-KB 16). Bezahlt wurde indessen ein Betrag von rund Fr. 75‘000.00 (inkl. Transportkosten). Bei dieser Schätzung handelt es sich zwar um ein Parteigutachten.