messenen Informationsbasis (insbesondere etwa in Bezug auf den Wert) beruhte, lässt sich mangels entsprechender Belege bzw. Sitzungsprotokollen des Verwaltungsrates nicht nachvollziehen. Der Nachweis der angemessenen Informationsbasis oblag obläge indessen im Rahmen der bereits mehrfachen erwähnten Darlegungs- und Gegenbeweislast den Beklagten. Weil dieser Nachweis nicht erbracht wird, istSomit ist mithin von einem mangelhaften Entscheidprozess auszugehen, was wiederum zur Folge hat, dass, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auch dieser Geschäftsvorgang frei und umfassend darauf zu prüfen ist, ob er als fehlerbehaftet erscheint.