cc) Wie dargestellt, haben sich die Gerichte bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden nur solange Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit diese insbesondere in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden freien Entscheidprozess zustande gekommen sindkamen. Ob der fragliche Kaufentscheid aber tatsächlich auf einer ange- Kantonsgericht Schwyz 32