bb) Die Klägerin bringt vor, die fraglichen Möbel seien im Hinblick auf ein unausgegorenes Projekt, d.h. die Restwasserverwertung, überstürzt und zudem überteuert angeschafft wurden. So habe eine von der Klägerin veranlasste Schätzung einen Schätzwert von lediglich Fr. 7‘600.00 ergeben (vgl. Vi- KB 16). Zu beanstanden sei auch, dass über die Möbelanschaffung kein förmlicher Beschluss gefasst worden sei mit der Folge, dass der Kaufentscheid strenger zu hinterfragen sei als im Falle eines verfahrensmässig korrekten Vorgehens des Verwaltungsrates (für alle Verfahren gleich lautende Anschlussberufung; Ziff. 8 ff. S. 36 f.).