aa) Unbestritten ist, dass der Beklagte 1 im Geschäftsjahr 2007 Büromöbel gekauft kaufte (vgl. auch Vi-KB 9, Rechnung vom 1. November 2007). Diese wurden als Sachanlage im Wert von Fr. 75‘468.30 aktiviert. Nicht bestritten ist ferner, dass in der von der Generalversammlung genehmigten Jahresrechnung 2007 unter der Position Büroeinrichtung ein Wert von Fr. 72‘000.00 ausgewiesen wurde. Zwischen den Parteien besteht sodann Einigkeit darüber, dass die Büromöbel im Hinblick auf den geplanten Mineralwasserverkauf angeschafft wurden, da hierfür repräsentatives Mobiliar benötigt wurde.