27 der Statuten am 1. Januar und dauert bis zum 31. Dezember (Vi-BB 13, Beklagter 1). Nachdem die Klägerin aber bereits im Dezember 2008, d.h. vor Beendigung des Geschäftsjahres 2008, das Sühnebegehren gestellt hatstellte, ist die Genehmigung der Vergütung anlässlich der jährlichen Generalversammlung, welche gemäss Statuten innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahres stattzufinden hat (vgl. Art. 7 Abs. 1), ohnehin ausgeschlossen. Somit können sich die Beklagten auch bezüglich des Geschäftsführungshonorars nicht auf einen Entlastungsbeschluss berufen.