resrechnung 2007 fand das anerkanntermassen erst im 2008 ausbezahlte Honorar keinen Eingang. Sofern und soweit sich die Beklagten aber auf eine Genehmigung des Geschäftsführungshonorars bzw. einen allfälligen Entlastungsbeschluss berufen wollten, musste ihnen klar sein, dass sie sich hierfür nicht auf das Generalversammlungsprotokoll vom 30. Juni 2008, sondern allenfalls nur auf dasjenige des Folgejahres berufen stützen können. Entsprechend hätte der Editionsantrag bezüglich des Protokolls der im Jahr 2009 stattgefundenen Generalversammlung der Jahresrechnung 2008 in Nachachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits erstinstanzlich gestellt werden müssen.