Generalversammlung 2009 genehmigt worden sei. Folglich müsse eine Décharge vorliegen. Die Klägerin habe das entsprechende Protokoll und die Rechnung zu edieren. Dieser Beweisantrag sei vor erster Instanz nicht vordringlich gewesen, da die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen hinsichtlich Beweislastumkehr und prozeduraler Absicherung mittels entsprechender Beschlussfassung nicht voraussehbar gewesen seien (Berufung Beklagter 1 Ziff. 25 S. 23).