cc) In Bezug auf die Entlastung trägt der Beklagte 1 vor, die Auszahlung des Honorars sei erst 2008 erfolgt, so dass der diesbezügliche Aufwand in der an der Generalversammlung vom 30. Juni 2008 vorgelegten Jahresrechnung 2007 noch nicht enthalten gewesen sei könne. Aufgrund dessen lasse sich aber nicht, wie die Vorinstanz es getan habe, annehmen, es sei keine Décharge erteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass das ausbezahlte Honorar der Rechnung 2008 belastet und anlässlich der ordentlichen Kantonsgericht Schwyz 29