317 Abs. 1 ZPO). Was die Vergütung des vormaligen Verwaltungsratspräsidenten anbetrifft, vermag deren Höhe die Bemessung der Entschädigung zugunsten des Beklagten 1 nicht zu rechtfertigen, da substanziierte Ausführungen zur Funktion und zum Aufgabenbereich auch des vormaligen Präsidenten fehlen, so dass ein Vergleich ohnehin scheitert. Vor dem Hintergrund der mangelhaften Behauptung und Substanziierung bezüglich Funktion und Aufgabenbereich scheitert schliesslich auch die vom Beklagten 1 im Eventualstandpunkt geforderte Differenzierung zwischen vermeidbarem und unvermeidbarem Schaden (Berufung Beklagter 1 Ziff. 25 S. 25).