tragen (vgl. Vi-act. 23 Ziff. 42 ff. S. 27 ff.; Vi-act 26 Ziff. 54 S. 11; Vi-act. 56 Duplik S.12). Ein entsprechendes Organisationsreglement liegt ebenfalls nicht im Recht. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz zu Recht auf den Aspekt der Interessenkollision hin (angefocht. Urteil E. 5h/aa). Bei der Selbstbemessung der festen Entschädigung ist denn auch, wie bereits ausgeführt, ein Insichgeschäft des Verwaltungsrates zu erblicken. Dieser Umstand impliziert wiederum die eingangs erwähnte faktische Darlegungs- und Gegenbeweislast.