25 S. 24). Der Beklagte 1 habe die Ausgangslage analysiert, den Investitionsbedarf für das Leitungsnetz errechnet und neue Ideen entwickelt und umgesetzt. Die Frage der Restwasserverwertung und deren Finanzierung hätten umfangreiche Recherchen erfordert und sei mit zahlreichen Sitzungen verbunden gewesen, was Aufgabe des Beklagten 1 gewesen sei (Berufung Beklagter 1 Ziff. 25 S. 24; Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff. 62 S. 17 f.).