aa) Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, dass die dem Beklagten 1 zugestandene Entschädigung von insgesamt Fr. 69‘940.00 monatlich (inklusive Spesen) einem Betrag von Fr. 4‘995.00 entspräche, was trotz gestiegenem Aufwand weniger sei als der frühere Verwaltungsratspräsident AC.________ bezogen habe, dessen Entschädigung habe monatlich Fr. 5‘500.00 betragen. AC.________ habe aber nur marginale Tätigkeiten für die Gesellschaft entfaltet, wogegen der Beklagte 1 zumindest zu 50 % für die Klägerin im Einsatz gewesen sei (Berufung Beklagter 1 Ziff. 25 S. 24).