„angemessene Entschädigung“ beziehen könnten. Soweit die Statuten die Rechtsgrundlage für eine feste Entschädigung bildetenbilden würden, obliege es der Generalversammlung, die Bemessung und Ausrichtung zu konkretisieren. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, dass die Generalversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst habe. Somit habe die Entscheidbefugnis über die Höhe der Entschädigung beim Verwaltungsrat gelegen, mit der Folge, dass angesichts der potentiellen Interessenkollision die des Beklagten 1 die Beklagten hätten dartun müssen, dass der Entscheid über die Entschädigungshöhe prozedural abgesichert gewesen sei. Solche Behauptungen fehlten würden indes fehlen.