23 S. 19). Dem ist entgegen zu halten, dass aus der Sicht der Interessen der Klägerin keine Gründe für den Abschluss eines zehnjährigen Mietvertrages genannt wurden. Inwiefern es für die Verwaltung eines relativ kleinen kleinen Wasserversorgungsunternehmens erforderlich sein soll, einen derart langjährigen Mietvertrag abzuschliessen, ist nicht ersichtlich. Somit ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Mietvertrag vornehmlich den Interessen der vom Beklagten 1 beherrschten Q.________ diente, indem sie als Vermieterin auf diese Weise langjährige Mietzinseinnahmen generieren kann.