Der Beklagte 1 bringt schliesslich vor, die Restwasserverwertung bzw. der geplante Mineralwasserverkauf hätte die Anmietung repräsentativerer Räumlichkeiten an der O.________strasse xx erfordert, jedoch habe der Umzug dann nicht stattgefunden, weil die Gemeinde zwischenzeitlich selber die Aktien der Klägerin zu kaufen gedacht habee und man deshalb auf jegliche weitere Investitionen verzichtet habe, ist. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages für die Räume an der O.________strasse yy im April 2007 sei indessen ein langfristiger Vertrag als sinnvoll erschienen (Berufung Beklagter 1 Ziff. 23 S. 19).