51 S. 14), überzeugt ebenfalls nichtebenso wenig, zumal nicht dargelegt wurde, wie sich die Aktenablage bisher gestaltete und weshalb diese nun anders organisiert werden musste. Der Beklagte 1 bringt schliesslich vor, die Restwasserverwertung bzw. der geplante Mineralwasserverkauf hätte die Anmietung repräsentativerer Räumlichkeiten an der O.________strasse xx erfordert, jedoch habe der Umzug dann nicht stattgefunden, weil die Gemeinde zwischenzeitlich selber die Aktien der Klägerin zu kaufen gedacht habee und man deshalb auf jegliche weitere Investitionen verzichtet habe, ist.