H.________ zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass, wie erwähnt, deren Anstellung ebenfalls nicht geboten war, stand der „kurze Zugangsweg“, wie vom Beklagten 1 vorgebracht, nicht im Interesse der Klägerin, sondern diente vielmehr dem Komfort von H.________ selber. Auch der Umstand, dass der Beklagte 1 die Räumlichkeiten selbst genutzt haben will, ändert nichts daran, dass darzulegen gewesen wäre, weshalb der Beklagte 1 als Geschäftsführer im Unterschied zu seinem Vorgänger auf eigene Räumlichkeiten angewiesen wargewesen sei. Das Argument, man habe eigene Räumlichkeiten für die Aktenablage benötigt (Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff.