bb) Der Beklagte 1 bringt zusammengefasst vor, es hätten in den Räumen an der O.________strasse yy hätte diverse Besprechungen und Sitzungen stattgefunden. Auch habe sich dort eine vollständige Büroeinrichtung mit Computer, Telefon und einem Sitzungstisch für acht Personen befunden. Für die angestellte Sachbearbeiterin H.________ sei die Lage wegen des kurzen Zugangswegs ideal gewesen. Es sei tatsachenwidrig, wenn die Vorinstanz annehme, es hätten dort bloss einige Sitzungen stattgefunden. Vielmehr habe H.________ in jenen Räumen ihre Arbeiten erledigt und auch der Beklagte 1 habe diese für seine Dienste für die Klägerin genutzt (Berufung Beklagter 1 Ziff. 23 S. 18).