aa) Auch in diesem Punkt kann bezüglich fehlender Wirkung des Entlastungsbeschlusses und der umfassenden Prüfung durch das Gericht auf das Vorstehend Gesagte Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 3a/cc/aaa und 3b/aa sowie 3b/bb). Hinsichtlich des Entlastungsbeschlusses ist zu ergänzen, dass die Beklagten nie vorbrachten, die Aktionäre seien über die wirtschaftliche Verflechtung des Beklagten 1 mit der Q.________ informiert gewesen. Folglich vermag der Entlastungsbeschluss keine Wirkung zu entfalten.