d) Zur Diskussion steht sodann der Mietvertrag betreffend Räumlichkeiten an der O.________strasse yy. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, jene Räume seien hättenvon H.________ und dem der Beklagten 1 beansprucht worden. Da Weil die Anstellung ersterer nicht geboten gewesen sei, sei der Mietvertrag nicht mit einer Nutzung durch die Geschäftsführung zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass auch der frühere Verwaltungsrat keine Räumlichkeiten beansprucht habe. Die Beklagten hätten nicht schlüssig aufgezeigt, weshalb sie – anders als ihre Vorgänger – eigene Räumlichkeiten benötigt hätten. Gelegentliche Sitzungen hätten auch in den Räumen des Treuhänders stattfinden können.