Allerdings hätten die Beklagten dann darlegen müssen, dass die Leistungen von H.________ für die Klägerin mehr als die in Abzug gebrachten Fr. 15‘760.30 wert waren. Der mit den Kosten für die Aufwendungen der AB.________(Treuhand) angestellte Vergleich vermag dies nicht darzutun, da diese sämtliche anfallenden Arbeiten für die Klägerin erledigt, währenddessen H.________ nur einzelne kleinere Aufgaben erfüllte (vgl. vorstehend E. 4c/cc).