___ erledigten Arbeiten ein Pensum von 24 Stunden jedoch bei Weitem nicht erforderlich. Zudem hat klagte die Klägerin nicht die gesamten Lohnkosten für H.________ von Fr. 55‘760.30 eingeklagtein, sondern lediglich Fr. 40‘000.00 (Vi-act. 1 Ziff. 19.3 f. S. 17). Damit hat anerkannte die Klägerin anerkennt, dass H.________ zumindest gewisse Arbeiten für die Klägerin erledigte und ihr in diesem Umfang ein Nutzen entstanden ist. Allerdings hätten die Beklagten dann darlegen müssen, dass die Leistungen von H.________ für die Klägerin mehr als die in Abzug gebrachten Fr. 15‘760.30 wert waren.