Die vom Beklagten 1 zitierte Aussage von M.________(Zeuge), wonach H.________ das Protokoll geführt haben soll (Vi-act. 65 S. 27 Frage 199), erachtet die Zivilkammer als nicht zuverlässigerscheint wenig glaubhaft, zumal weil M.________(Zeuge) bei der Klägerin lediglich für die Schadenaufnahme verantwortlich war war und daher kaum Einblick in deren organisatorische Abläufe gehabt hathatte. Betrachtet man Für die Erledigung der wenigen im Übrigen das von H.________ Geleistetegeleisteten Aufgaben wäre schliesslich , ist offenkundig, dass für die Erledigung dieser wenigen Aufgaben nicht ein Pensum von 24 Wochenstunden erforderlich gewesen wäre (vgl. auch Vi-act. 73 S. 15).