Diese vorinstanzlichen Feststellungen blieben grundsätzlich unbestritten. Der Beklagte 1 macht lediglich geltend, H.________ sei auch für die Protokollführung zuständig gewesen (Berufung Beklagter Ziff. 24 S. 20). Davon ist jedoch nicht auszugehen. H.________ selber erwähnte anlässlich ihrer Befragung die Protokollführung nicht. Auch liegen keine von ihr als Protokollführerin unterzeichneten Dokumente vor. Die vom Beklagten 1 zitierte Aussage von M.________(Zeuge), wonach H.________ das Protokoll geführt haben soll (Vi-act.