__ ausgeführten Arbeiten fest, dass sie diese bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Aktenübernahme mitgeholfen, das Telefon bedient, an Sitzungen teilgenommen, für ca. fünf „offizielle“ Sitzungen die Einladungen geschrieben, die Post geöffnet und weitergeleitet (täglicher Eingang von ca. fünf Sendungen), und wöchentlich ca. zehn Briefe verfasst habe. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Buchhaltung und das Rechnungswesen nicht von H.________, sondern von derdie AA.________ (Treuhand) erledigt wurden habe (angefocht. Urteil E. 5g/dd S. 18 f.). Diese vorinstanzlichen Feststellungen blieben grundsätzlich unbestritten.