cc) Auch die übrigen Vorbringen des Beklagten 1 vermögen zu keiner anderen Beurteilung Anlass geben. So macht der Beklagte 1 er geltend, es sei nicht bewiesen worden, H.________ habe die ihr gemäss Arbeitsvertrag obliegenden Pflichten nicht erfüllt (Berufung Beklagter 1 Ziff. 24 S. 20). Die Vorinstanz stellte bezüglich der von H.________ ausgeführten Arbeiten fest, dass sie diese bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Aktenübernahme mitgeholfen, das Telefon bedient, an Sitzungen teilgenommen, für ca. fünf „offizielle“ Sitzungen die Einladungen geschrieben, die Post geöffnet und weitergeleitet (täglicher Eingang von ca. fünf Sendungen), und wöchentlich ca. zehn Briefe verfasst habe.