Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin gerade diejenige Aufgabe, wofür sie angeblich angestellt wurde, nicht erledigt hatte, lässt die Behauptung der Beklagten, der Verwaltungsrat habe die Anstellung zwecks Aufarbeitung der Aktenlage beschlossen, nicht als glaubhaft erscheinen; dies umso mehrweniger, als seitens derdie Beklagten kein entsprechendes Verwaltungsratsprotokoll vorgelegt werden konntevorlegen konnten, aufgrund dessen die Gründe für die Anstellung von H.________ nachvollzogen werden könnte. Kantonsgericht Schwyz 23