Nicht zu überzeugen vermag insbesondere, dass die Anstellung bezweckt habe, die desolate Aktenlage „auf Vordermann“ zu bringen (Berufung Beklagter 1 Ziff. 24 S. 22), zumal H.________ angab, sie sei gar nicht dazu gekommen, die Dokumente digital zu erfassen (Vi-act. 65 S. 17 S. 114). Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin gerade diejenige Aufgabe, wofür sie angeblich angestellt wurde, nicht erledigt hatte, lässt die Behauptung der Beklagten, der Verwaltungsrat habe die Anstellung zwecks Aufarbeitung der Aktenlage beschlossen, nicht als glaubhaft erscheinen;