24 S. 22), teilt die Zivilkammer die Auffassung der Vorinstanz, wonach die freie Zeiteinteilung nicht der Klägerin, sondern in erster Linie der Arbeitnehmerin selber gedient hathabe. Es ist auch nach Ansicht der Berufungsinstanz nicht einzusehenNicht ersichtlich ist und wird von den Beklagten auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb die zuvor gepflegte Aufteilung, nämlich dass sämtliche administrativen Tätigkeiten durch ein Treuhandunternehmen oder die Geschäftsleitung selbst erledigt wurden, nicht beibehalten wurde. Nicht zu überzeugen vermag insbesondere, dass die Anstellung bezweckt habe, die desolate Aktenlage „auf Vordermann“ zu bringen (Berufung Beklagter 1 Ziff.