65 Fragen 121 und 122 S. 17 f.), was auch der Beklagte 1 nicht grundsätzlich in Abrede stellt (Berufung Beklagter 1 Ziff. 24 S. 22). Was den Einwand des Beklagten 1 anbelangt, wonach H.________ in der Lage gewesen sei, ihre Arbeitszeit flexibel einzuteilen (Berufung Beklagter 1 Ziff. 24 S. 22), teilt die Zivilkammer die Auffassung der Vorinstanz, wonach die freie Zeiteinteilung nicht der Klägerin, sondern in erster Linie der Arbeitnehmerin selber gedient hathabe.