Klägerin sei sowohl vor als auch nach deren Arbeitseinsatz ohne Sachbearbeiterin ausgekommen ist, die Anstellung von H.________ als nicht geboten erachtete (angefocht. Urteil E. 5g/dd). Sodann erachtete hielt die Vorinstanz H.________ auch in persönlicher Hinsicht nicht als für eine geeignete Fachkraft, da sie für die ihr übertragenen Sekretariatsabreiten über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt habe (angefocht. Urteil E. 5g/dd). Dem ist zuzustimmen:. H.________ räumte nämlich selber ein, in sprachlicher Hinsicht Hilfe benötigt zu haben (Vi-act. 65 Fragen 121 und 122 S. 17 f.), was auch der Beklagte 1 nicht grundsätzlich in Abrede stellt (Berufung Beklagter 1 Ziff.